Freistellungsbescheid
für 2010 zur Körperschaftsteuer
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Der Förderverein ist laut Bescheid des
Finanzamtes Bielefeld-Innenstadt vom
07.06.2011 bis zum 31.12.2015 von
der Körperschaftssteuer befreit.
Der Verein ist berechtigt, Spenden-
bescheinigungen auszustellen.
Diese Berechtigung gilt auch
für die Mitgliedsbeiträge.
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Auszüge aus dem Bescheid :
Feststellungen
Die Körperschaft ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der
Körperschaftsteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar
steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der
§§ 51 ff. AO dient.
Hinweis zum Kapitalertragssteuerabzug
Bei Kapitalerträgen, die bis zum 31.12.2015 zufließen, reicht für die
Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44 a Abs. 4 und 7 EStG
die Vorlage dieses Bescheids oder die Überlassung einer amtlich
beglaubigten Kopie dieses Bescheids aus.
Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke: Förderung der
Erziehung
Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO.
Behandlung der Spenden
Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung
für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV)
auszustellen.
Behandlung der Mitgliedsbeiträge
Die Körperschaft ist berechtigt, für Mitgliedsbeiträge
Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50
Abs. 1 EStDV) auszustellen.
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Den kompletten Bescheid als pdf-Datei downloaden.
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