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Freistellungsbescheid

für 2010 zur Körperschaftsteuer

Der Förderverein ist laut Bescheid des
Finanzamtes Bielefeld-Innenstadt vom
07.06.2011 bis zum 31.12.2015 von
der Körperschaftssteuer befreit.

Der Verein ist berechtigt, Spenden-
bescheinigungen auszustellen.
Diese Berechtigung gilt auch
für die Mitgliedsbeiträge.
Auszüge aus dem Bescheid :

Feststellungen
Die Körperschaft ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der
§§ 51 ff. AO dient.

Hinweis zum Kapitalertragssteuerabzug
Bei Kapitalerträgen, die bis zum 31.12.2015 zufließen, reicht für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44 a Abs. 4 und 7 EStG die Vorlage dieses Bescheids oder die Überlassung einer amtlich beglaubigten Kopie dieses Bescheids aus.

Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke: Förderung der Erziehung
Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO.

Behandlung der Spenden
Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.

Behandlung der Mitgliedsbeiträge
Die Körperschaft ist berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.

>> Den kompletten Bescheid als pdf-Datei downloaden.


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