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Im August 2004 veröffentlichte
die Regionaldirektion NRW der
Bundesagentur für Arbeit ihr Konzept
"Initiative für die zusätzliche Beschäftigung
von Arbeitslosenhilfebeziehern",
welches hier in Auszügen zitiert wird : |
1. Ausgangslage
[...] Der Motor für die Arbeitsmarktreform ist das gezielte und
qualitative Aktivieren ("Fördern und Fordern") von arbeitslosen
Menschen. Da nicht immer in großen Schritten arbeitssuchende Menschen
in Vollbeschäftigung gehen können, sondern oftmals viele kleine
Schritte der Aktivierung und Stabilisierung nötig sind, können
Arbeitsgelegenheiten, die letztlich das Ziel des Übergangs in den
ersten Arbeitsmarkt haben, ein wichtiger Faktor sein.
Ab dem 01.01.2005 gehört es zu den gesetzlich festgeschriebenen
Aufgaben, erwerbsfähige Hilfebedürftige durch öffentlich geförderte
Beschäftigung zu fördern und zu fordern (§ 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II),
wenn keine anderen Leistungen eine Eingliederung erwarten lassen (§ 15
SGB II). Um möglichst bald einen guten Einstieg in die neue
Breitenaufgabe der BA (und der Kommunen) zu finden und an bestehende
Projekte der regionalen Beschäftigungsförderung anknüpfen zu können,
sind bereits im Herbst mit entsprechenden Aktivitäten mit Nachdruck zu
starten.
Nur in enger Abstimmung mit den Kommunen und Trägern bzw. den
Beschäftigungsgesellschaften können kurzfristig Arbeitsgelegenheiten
geschaffen werden. Da sich in NRW die überwiegende Anzahl der Agenturen
zurzeit in Planungsgesprächen mit den Kommunen befindet, dürfte es
leicht fallen, die mit dieser Initiative aufgezeigten Möglichkeiten
zeitnah in den Gesprächen aufzugreifen.
2. Zielsetzung
Die neue Initiative für Arbeitslosenhilfebezieher soll in die
regionalen Bemühungen zur gemeinsamen Gestaltung der neuen
Beschäftigungsstrukturen des SGB II eingebunden werden und verfolgt die
Ziele:
- Stabilisierung und Gestaltung des Arbeitsmarktes im Übergang zum
SGB II auch für Arbeitslosenhilfebezieher
- Höhere Aktivierung von Arbeitslosenhilfebeziehern, insbesondere von
Jugendlichen
- Herstellung und Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit
- Verringerung der Hilfebedürftigkeit.
Derzeit beziehen in NRW rund 440.000 Arbeitslose Arbeitslosenhilfe. Die
Initiative hat das quantitative Ziel, 5% dieser
Arbeitslosenhilfeempfänger bis Ende 2004 zu aktivieren. [...]
3.1.2 Beteiligte
Die örtlichen Agenturen für Arbeit weisen Arbeitslosenhilfebezieher,
für die Integrationsbemühungen in den ersten Ausbildungs- und
Arbeitsmarkt bisher erfolglos verlaufen sind, einem beauftragten Träger
zu. Dieser Träger akquiriert einerseits Arbeitsgelegenheiten, sorgt
andererseits für die Vermittlung der Bewerber/innen in
Arbeitsgelegenheiten und begleitet das Verfahren.
Die Arbeitsgelegenheiten sollen möglichst von regionalen Trägern, die
die bestehenden Netzwerke kennen, bei allen Institutionen akquiriert
werden, zu deren Aufgaben zusätzliche, gemeinnützige Arbeit gehören.
Das können Kommunen, Vereine, soziale Einrichtungen etc. sein.
Vor Beginn des Projektes sollten Agenturen und Träger ihre Ideen
austauschen und die regionalen Tätigkeitsfelder für
Arbeitsgelegenheiten ausloten.
3.1.3 Inhalte
[...] Die Arbeitslosenhilfebezieher werden motiviert, beruflich und
privat orientiert, für den ersten Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
qualifiziert, sozial stabilisiert, es werden ihnen neue Perspektiven
für ihre Zukunft vermittelt.
Für ungelernte Menschen, aber auch für Personen mit einer
Berufsausbildung, die momentan nicht in eine Beschäftigung auf dem
ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden können, hat eine Qualifikation
für ihren weiteren beruflichen Lebensweg und zur Vermeidung von
Langzeitarbeitslosigkeit besondere Bedeutung. Aus diesem Grund
wird bei geförderter Beschäftigung die berufliche Qualifikation der
Kandidaten verbessert.
3.1.4 Aufgaben
[...] Wenn bei der Beratung und/oder bei einem Profiling durch die
Fachkräfte der Agenturen für Arbeit eine individuelle
Chanceneinschätzung hinsichtlich der möglichen Integration in den
Ausbildungs- und Arbeitsmarktes momentan negativ beurteilt wurde, wird
im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung die Aufnahme einer
Arbeitsgelegenheit verabredet. Den Arbeitslosen wird im Rahmen der
Beratung erläutert, dass
- zusätzlich zur Arbeitslosenhilfe eine Mehraufwandsentschädigung
gezahlt wird,
- sie in eine interessante Tätigkeit (Arbeitsgelegenheit) vermittelt
werden,
- neue Tätigkeitsfelder im Sinne einer Orientierung kennen gelernt
werden können,
- bei Problemen ein erfahrener, fester Ansprechpartner
(Sozialpädagoge) zur Verfügung steht,
- ca. ein Tag in der Woche für Qualifizierungsmaßnahmen eingeplant
ist,
- die Chancen auf eine dauerhafte Eingliederung in den ersten Markt
dadurch steigen.
Der beauftragte Träger übernimmt die gezielte Eingangsanalyse bzw.
lässt sich nach der Zustimmung der Arbeitslosen die Dokumentation der
bisher festgestellten Stärken und Schwächen übermitteln. Er vermittelt
die Person möglichst angemessen in eine Arbeitsgelegenheit und
begleitet sie während der Zeit ihrer Arbeit. Aufgabe des Trägers ist es
auch, die Qualifizierung an einem Tag in der Woche durchzuführen (ca.
20% der Gesamtzeit).
Der Träger unterstützt die Arbeitssuchenden bei der
Berufswahlorientierung im Rahmen der Begleitung und Qualifizierung. Sie
werden durch den Träger individuell sozialpädagogisch begleitet, um
einerseits eine soziale Stabilisierung zu gewährleisten, andererseits
dafür zu sorgen, dass die Arbeitsgelegenheiten effektiv genutzt werden
mit dem mittel- bis langfristigen Ziel der Integration in den ersten
Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt.
Die Dauer der Arbeitsgelegenheit soll in der Regel zwischen mindestens
6 und 12 Monaten liegen, da Erfahrungen aus anderen Programmen zeigen,
dass soziale Stabilisierung oft nicht unter einem halben Jahr gelingen
kann.
3.1.5 Tätigkeitsfelder
Die Tätigkeitsfelder umfassen wesentliche Bereiche, in denen heute
schon durch Zivildienstleistende oder ehrenamtlich Tätige gemeinnützige
Arbeit geleistet wird. Die aufgeführten Felder sind - soweit sie dem
definierten Anspruch der Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit genügen -
in ideenreicher Weise zu erweitern. [...]
3.2.3 Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandentschädigung (§ 10
SGB III)
3.2.3.1 Maßnahmen nach § 199 SGB III
Bezieher von Arbeitslosenhilfe können mit Zustimmung der Agentur für
Arbeit gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 3
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) verrichten. Es handelt sich dabei um
nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen in
Sozialrechtsverhältnissen, für die dem Arbeitnehmer zuzüglich zur
Arbeitslosenhilfe eine angemessene Mehraufwandsentschädigung gezahlt
wird.
Mit dieser Konstruktion können noch im Jahr 2004 und im Vorgriff auf
die künftige Geltung des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II
(Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung) gemeinnützige und
zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für Bezieher von
Arbeitslosenhilfe sowie "Kombibezieher" Arbeitslosenhilfe / Sozialhilfe
erschlossen werden.
3.2.3.2 Voraussetzungen
Die Arbeitsgelegenheiten im Sinne des §199 SGB III müssen (wie auch
bei "für aktiv") bestimmte Fördervoraussetzungen erfüllen:
- Gemeinnützigkeit: Als gemeinnützig gelten Arbeitsgelegenheiten, die
unmittelbar den Interessen der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem
oder sittlichem Gebiet dienen, also insbesondere der Förderung von
Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur,
Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt, Landschafts-
und Denkmalschutz, der Jugend- oder Altenhilfe, dem öffentlichen
Gesundheitswesen. Die Arbeiten dürfen nicht privaten,
erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen, also der Konkurrenz auf dem
Waren- und Dienstleistungsmarkt. Gemeinnützigkeit ist generell zu
vermuten bei Arbeiten für einen als gemeinnützig anerkannten
Maßnahmeträger, insbesondere Kommunen, Wohlfahrtsverbände, Kirchen,
Selbsthilfegruppen.
- Zusätzlichkeit: Hinsichtlich der Zusätzlichkeit der
Arbeitsgelegenheiten ist § 19 Abs. 2 BSHG entsprechend anzuwenden.
Zusätzlich in diesem Sinne ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht
in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden
würde. Von dem Erfordernis der Zusätzlichkeit kann im Einzelfall
abgesehen werden, wenn dadurch die Eingliederung in das Arbeitsleben
besser gefördert wird oder dies nach den besonderen Verhältnissen des
Arbeitnehmers und seiner Familie geboten ist.
- Hinreichende Bestimmtheit: konkrete Beschreibung der
Arbeitsgelegenheiten (z.B. Art / Umfang / Struktur / Inhalte / Ort /
Qualifizierung / Zahl der Teilnehmenden usw.
- Arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit, d.h. Eignung zum Erhalt der
Beschäftigungsfähigkeit (Mindestanforderung bei erwachsenen
Teilnehmenden) bzw. Hinführung an die Integration in Arbeit (in
Kombination etwa mit Qualifizierung, Sprachkursen, etc. -
Anforderung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen)
- im gesamtgesellschaftlichen Interesse (z.B. Verbesserung der
Infrastruktur)
- Neutralität (keine Wettbewerbsverzerrung am Markt)
- Keine Gefährdung bestehender Arbeitsverhältnisse
Mit dieser Definition der Anforderungen sind eine negative
Beeinflussung der Marktchancen von Unternehmen und eine Verzerrung des
Wettbewerbs insgesamt unwahrscheinlich. [...]
3.2.4 Ehrenamtliches Engagement
Ehrenamtliches Engagement kann nach entsprechender Vereinbarung und
unter Berücksichtigung der ausgeführten Überlegungen zu
Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit etc. ebenso als Arbeitsgelegenheit
anerkannt werden. Motivation ist bei einer "Vermittlung" in eine
entsprechende Tätigkeit eine entscheidende Voraussetzung auf Seiten des
Bewerbers. [...]
4. Zeitplan
Für die BSHG-Kunden stellt § 65b SGB II einen gleitenden Übergang zu
den Eingliederungsleistungen des SGB II sicher. Eine entsprechende
Regelung für Bezieher von Arbeitslosenhilfe existiert nicht. Aus diesem
Grund sollen bereits im zweiten Halbjahr 2004 in enger Kooperation mit
kommunalen Partnern und anderen regionalen Beschäftigungsträgern
zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für Bezieher von
Arbeitslosenhilfe erschlossen werden und spätestens ab 01. Oktober 2004
beginnen. Die Entscheidung, wann genau welche konkreten Maßnahmen in
den Regionen beginnen, kann nur im Konsens der Arbeitsmarktpartner vor
Ort getroffen werden. [...]
5.1 Grundlage / Möglicher Förderumfang
Die Förderung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
im Sinne des § 199 SGB III erfolgt im Rahmen des § 10 SGB III (Freie
Förderung).
Die einzelfallbezogene Leistung an den Träger besteht aus einer
monatlichen Teilnehmerpauschale in Höhe von maximal 500 Euro, die auch
die Mehraufwandsentschädigung (höchstens 1,50 Euro pro Arbeitsstunde)
enthält. Die Förderdauer kann in der Regel 6 bis 12 Monate betragen.
[...]
5.3 Einrichtung der Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG /
Ausschreibung
Die Schaffung von gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten
im Sinne des § 19 Abs. 3 BSHG erfolgt im Rahmen einer von der AA auf
der Basis eines Förderantrags gegenüber einem Träger ausgesprochenen,
rechtmittelfähigen Bewilligung einer individuellen pauschalen
Förderleistung, ist also die Gewährung einer Sozialleistung per
Verwaltungsakt (s. Anlage 2 und 3). Ein Ausschreibungsverfahren ist
daher nicht durchzuführen. Die Erschließung / Bereitstellung der
Arbeitsgelegenheit obliegt dem Träger.
5.4 Auszahlung
Die Förderung wird auf Nachweis monatlich nachträglich an den Träger
ausgezahlt. Der Träger hat den Teilnehmenden die
Mehraufwandsentschädigung ohne Abzug weiterzugeben. [...]
5.6 Status der Teilnehmenden
In Anwendung des § 16 Abs. 2 SGB III zählen Teilnehmende an
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nicht als
arbeitslos, sofern der Umfang der Arbeitsgelegenheit mindestens 15
Stunden wöchentlich umfasst. [...]
5.8 Keine Anrechnung der Mehraufwandsentschädigung
§ 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB III schließt die Berücksichtigung von
Mehraufwandsentschädigungen als Einkommen bei Arbeitslosenhilfe aus.
Daher erfolgt keine Anrechnung der Mehraufwandsentschädigung auf die
weiter zu zahlende Arbeitslosenhilfe.
5.9 Zumutbarkeit / Zuweisung
Für Arbeitslosenhilfebezieher, die eine Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung im Sinne des § 199 SGB III ablehnen, können
im Rahmen des SGB III leistungsrechtliche Konsequenzen nicht gezogen
werden. Es sollte in diesen Fällen die Überprüfung der
Arbeitswilligkeit vorgenommen werden. [...]
7. Fazit
Als wirkungsvolles Instrument für die Reintegration
Langzeitarbeitsloser leisten Arbeitsgelegenheiten einen wichtigen
Beitrag für den Arbeitsmarkt und bringen vielfältige Nutzen sowohl für
die Betroffenen als auch für die Gesellschaft insgesamt.
Arbeitsgelegenheiten sind nachrangig zur Wiedereingliederung, sie
verfolgen jedoch das gleiche Ziel - wenn auch eher mittel- bis
langfristig. Insbesondere für die Ausbildungs- und
Arbeitsmarktintegration Jugendlicher bieten Arbeitsgelegenheiten durch
die Verknüpfung unterschiedlicher Leistungen eine gute Perspektive. Als
positiver Aspekt der Reformen Hartz IV werden gerade
Arbeitsgelegenheiten für diesen Personenkreis auf eine positive
gesellschaftliche Akzeptanz stoßen.
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